Vereinssatzung des Skateboardclubs Walhalla
§ 1 Namensgebung
Der Skateboardclub trägt den Namen „Skateboardclub Walhalla e. V.“ (abgekürzt SC Walhalla e. V.). Der Verein hat seinen Sitz in Braunschweig und ist in das hiesige Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Sinn und Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ”steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Rollsports auf integrative und sozialverträgliche Weise sowie die sportliche und allgemeine Kinder- und Jugendarbeit. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Unabhängigkeit
Der Verein ist politisch, konfessionell und ethnisch neutral.
§ 4 Rechte und Pflichten
Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie die Organe des Vereins sind durch die vorliegende Satzung geregelt.
§ 5 Mitgliedschaft
Dem Verein gehören an:
a) ordentliche Mitglieder (Aktive und Passive)
b) Ehrenmitglieder
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft des Vereins können alle Personen, die die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen, auf Antrag erwerben. Anträge sind auf einem hierfür bestimmten Vordruck zu stellen und müssen vom Antragsteller persönlich oder einem seiner Erziehungsberechtigten unterzeichnet sein. Der Antragsteller erkennt damit die Satzung des Vereins als verbindlich an.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Antragstellung, dann wird auch der monatliche Mitgliedsbeitrag fällig.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) den Tod des Mitglieds
b) Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung. Sowohl die Vereinsmitgliedschaft als auch das Premium Abo sind unter Einhaltung einer 14-
tägigen Kündigungsfrist zum 30. Juni und zum 31. Dezember eines Jahres, jedoch frühestens nach sechs Monaten kündbar.
c) durch Ausschluss aus dem Verein durch den Vorstand.
Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber unberührt.
§ 8 Ausschluss aus dem Verein
Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn das Mitglied schuldhaft einen groben Satzungsverstoß begangen hat, unehrenhaftes Verhalten vorliegt oder das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verpflichtungen (finanzielle Verbindlichkeiten) nicht nachkommt, insbesondere wenn das Mitglied trotz Mahnung mit seinen Beiträgen mehr als drei Monaten im Rückstand geblieben ist. Der Ausschluss erfolgt auf Grundlage des Beschlusses mit einfacher Mehrheit des Vorstandes.
§ 9 Rechte der Mitglieder
a) Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt, durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Alle Mitglieder haben auf Versammlungen das aktive Wahlrecht. Volljährige Mitglieder und Jugendliche Mitglieder ab 14 Jahren mit Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten haben auch das passive Wahlrecht.
b) Die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen.
c) Alle Veranstaltungen des Vereins zu besuchen sowie den Rollsport aktiv auszuüben. Zur Ausübung des Rollsports in den Einrichtungen des Vereins sind nur die Mitglieder berechtigt.
§ 10 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) Die Satzung und Beschlüsse des Vereins zu befolgen,
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
c) die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.
§ 11 Zahlung der Mitgliedsbeiträge
Nach Eintritt in den Verein sind die Mitgliedsbeiträge monatlich zu leisten.
§ 12 Vereinsorgane
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Kassenprüfer
d) Die Rollsportjugend
e) Die Jugendversammlung
f) Der Vereinsbeirat
§ 13 Mitgliederversammlung
Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung ausgeübt. Sämtliche Mitglieder einschließlich der Ehrenmitglieder haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlungen finden bei Bedarf statt. Einmal im Kalenderjahr hat die Jahreshauptversammlung statt zu finden. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Der Vorstand hat sie einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder wenn es 20 % der Mitglieder verlangen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung. Die Einladung bedarf einer Einladungsfrist von 14 Tagen. Anträge zur Tagesordnung sind dem 1. Vorsitzenden mindestens drei Tage vor dem Versammlungszeitpunkt zuzuleiten. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht, werden Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder gefasst. Eine Mitgliederversammlung, zu der ordnungsgemäß geladen wurde, ist immer beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder. Der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder
b) Wahl des Kassenprüfers
c) Wahl anderer Aufgabenträger
d) Beschlussfassung über die Höhe der Beiträge und andere Gebühren
e) Satzungsänderungen, die einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlungen bedürfen.
§ 14 Vereinsvorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
§ 15 Die Rollsportjugend
Die Rollsportjugend ist die Jugendorganisation des SC Walhalla e. V. Ihr gehören alle unter 27-jährigen Vereinsmitglieder, sowie ggf. von ihnen gewählte Erwachsene Vereinsmitglieder an. Die Rollsportjugend arbeitet finanziell und organisatorisch eigenständig. Sie wählt einen Interessensvertreter (=Jugendwart) der als stimmberechtigtes Mitglied dem Vereinsvorstand angehört.
Die Rollsportjugend gibt sich nach den Grundsätzen dieser Satzung eine eigene Jugendordnung, nach der sie arbeitet. Die Jugendordnung wird vom 1. Vorsitzenden, sowie von der Sportjugend Niedersachsen bestätigt und anerkannt. Sie entscheidet eigenständig über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Die Jugendvertretung ist der Jugendversammlung gegenüber verpflichtet, Rechenschaft über die Einnahmen und Ausgaben abzulegen. Ein gewählter Vertreter der Jugend prüft die Verwendung der Mittel im Rahmen der jährlichen Kassenprüfung.
§ 16 Die Jugendversammlung
Die Jugendversammlung findet auf Einladung der Walhalla Jugend jährlich sowie nach Bedarf statt. Soweit nicht anders in der Jugendordnung festgelegt, sind alle Angehörigen der Walhalla Jugend stimmberechtigt.
Aufgaben:
a) Wahl des Jugendwartes
§ 17 Niederschriften
Die Beschlüsse der Organe des Vereins sind in Niederschriften zu beurkunden und vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 18 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereines kann nur von einer für diesen Zweck einberufen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei der Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall des Zwecks fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten an den Landessportbund Niedersachsen, oder an eine andere gemeinnützige Einrichtung, die es für sportliche Zwecke im Sinne der Richtlinien des Finanzamtes zu verwenden hat.
§ 19 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
Die Satzung in dieser Fassung ist gültig seit Oktober 2018.